TI-Förderung: Pauschalen für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)
Die Kosten, die bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) für die technische Erstausstattung sowie den laufenden Betrieb entstehen, werden von den Krankenkassen erstattet. Seit dem 1. Juli 2023 dienen die TI-Pauschalen auch der Refinanzierung des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA).
Bedeutung des eHBA
Der elektronische Heilberufsausweis ist ein essenzieller Bestandteil der TI. Er ermöglicht den Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) der Patient:innen sowie auf verschiedene Fachanwendungen. Zudem dient er Leistungserbringer:innen zur digitalen Authentifizierung und zur qualifizierten elektronischen Signatur, beispielsweise für eRezepte oder eAU-Bescheinigungen.
Herausgeber des eHBA
Der eHBA wird von unterschiedlichen Organisationen herausgegeben:
- Ärzt:innen: Landesärztekammern
- Zahnärzt:innen: Landeszahnärztekammern
- Psychotherapeut:innen: Landespsychotherapeutenkammern
- Apotheker:innen: (Landes-)Apothekerkammern
- Für Heil- und Gesundheitsberufe ohne eigene Kammer ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) zuständig.
Die Produktion des eHBA erfolgt durch zugelassene Vertrauensdiensteanbieter (VDA) wie z. B. AMAMEDIS.
Monatliche TI-Pauschalen
Die Finanzierung der verschiedenen technischen TI-Komponenten wurde durch Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und verschiedenen Berufsverbänden geregelt, darunter die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutsche Apothekerverband (DAV).
Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, deren Höhe von der Praxis- oder Einrichtungsgröße abhängt. Die Auszahlung erfolgt jedoch nur, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen TI-Anwendungen (wie ePA und eAU) technisch nutzbar sind. Andernfalls kann die Pauschale gekürzt oder nicht ausgezahlt werden.
Detaillierte Informationen finden Sie hier:
- GKV-Spitzenverband: Für verschiedene Berufsgruppen
- KBV: Für Ärzt:innen & Psychotherapeut:innen
- KZBV: Für Zahnärzt:innen
- DAV (Nacht- und Notdienstfonds): Für Apotheker:innen
- GKV-Spitzenverband: Für weitere Gesundheitsberufe (z. B. Hebammen, Pflegekräfte, Physiotherapeut:innen)
- DKG: Für Kliniken
Abrechnung und Auszahlung der TI-Pauschalen
Die Auszahlung der TI-Pauschalen erfolgt über die jeweils zuständigen kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Apotheken erhalten ihre Pauschalen über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV.
Nicht-verkammerte Heil- und Gesundheitsberufe können ihre Förderanträge über das Online-Portal des GKV-Spitzenverbandes stellen: https://antraege.gkv-spitzenverband.de.
Förderung im stationären Bereich
Für Kliniken gelten gesonderte Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Kliniken erhalten die Erstattungsbeträge gegen Nachweis und leiten diese intern an ihre Mitarbeitenden weiter.
Klinikärzt:innen müssen ihren eHBA persönlich beantragen, da dieser eine individuelle digitale Signatur enthält. Die Bundesärztekammer empfiehlt, vorab zu klären, ob die Kosten für den eHBA als Arbeitsmittel vollständig von der Klinik übernommen werden.